Anerkennungen/Äquivalenzen

1) Anerkennung von Prüfungen

Eine Anerkennung von Prüfungen einer aus- oder inländischen postsekundären Bildungseinrichtung (Hochschule, Universität) ist möglich. Unbedingt erforderlich dazu ist die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung der betreffenden Zeugnisse in deutscher Sprache und allfällig nötige Apostillen/volle diplomatische Beglaubigung.

Beglaubigung ausländischer Urkunden

Erklärung über die Vollständigkeit von Unterlagen (ist dem Ansuchen beizulegen)

Vorgangsweise bei Anerkennungen von Lehrveranstaltungen (in KUGonline)

Vorgangsweise bei Anerkennungen von Lehrveranstaltungen
für die Studienrichtung Elektrotechnik-Toningenieur
(in KUGonline)

Anerkennung von Lehrveranstaltungen (Musikgymnasium)

Anerkennungsverordnung der KUG


2) Äquivalenzen

Übertrittsregelungen bei Übertritt vom alten in den neuen Studienplan


> Dirigieren, Komposition und Musiktheorie:

 
> Instrumentalstudien:
 

 
> Instrumental(Gesangs-)pädagogik:


> Lehramt


> Gesang:

 

> Jazz:



• Verbleibslisten für den alten Studienplan

> Instrumentalstudien: 

 

> Instrumental(Gesangs-)pädagogik: