Kosten, Stipendien, Beihilfen

1. Studienbeitrag

Der Nationalrat hat am 24.09.2008 die Änderung der Studienbeitragsregelung beschlossen. Sie müssen nun für die Meldung der Fortsetzung im jeweiligen Semester entweder den Studienbeitrag oder aber den Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) fristgerecht bezahlen. Der Studienbeitrag wurde nicht allgemein abgeschafft, wie oft in den Medien vermittelt. Es kommt aber zu wesentlichen Änderungen:

  • Der Beitrag ist abhängig von der Einhaltung der Mindeststudiendauer plus zwei Toleranzsemester (bei Diplomstudien pro Abschnitt), der Staatsbürgerschaft und dem Zeitpunkt der Einzahlung. In der Nachfrist erhöht sich der Beitrag wie bisher um 10% auf € 416,70 (inkl. ÖH-Beitrag).
  • Die Höhe des Studienbeitrages wurde mit € 363,36 vereinheitlicht und große Gruppen von Studierenden sind entweder vom Beitrag befreit oder können einen Antrag auf Erlass stellen.

Wie hoch ist der Studienbeitrag für außerordentliche Studierende?


Außerordentliche Studierende bezahlen in der allgemeinen Zulassungsfrist des jeweiligen Semesters, unabhängig von der Staatsbürgerschaft, einen Studienbeitrag von € 363,36 sowie den "ÖH-Beitrag" in Höhe von € 17,-.

Studierende eines Universitätslehrganges bezahlen sofern vorgeschrieben eine Lehrgangsbegühr sowie den "ÖH-Beitrag".

Wie hoch ist der Studienbeitrag für Studierende aus Österreich bzw. der EU?

Ordentliche Studierende aus Österreich, einem EU- oder EWR-Staat,  Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie InländerInnen (z.B. Konventionsflüchtlinge) und Studierende die die Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatenangehörigen haben, sind für die Mindeststudiendauer Ihres Studiums plus zwei Toleranzsemester (im Falle von Diplomstudien pro Abschnitt) vom Studienbeitrag befreit. In diesem Falle bezahlen sie für die Meldung der Fortsetzung ihres Studiums/ihrer Studien bis zum Ende der Nachfrist (Wintersemester: 30. November bzw. Sommersemester: 30. April) lediglich den "ÖH-Beitrag" (€ 17,-).

 Wenn Sie die studienbeitragsfreie Zeit ( Mindeststudienzeit plus Toleranzsemester) überschritten haben, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihr Studium/Ihre Studien zur Fortsetzung zu melden:

  • Entweder Sie bezahlen in der allgemeinen Zulassungsfrist des jeweiligen Semesters einen Studienbeitrag + "ÖH-Beitrag" (€ 380,36). In der Nachfrist erhöht sich dieser Beitrag um 10% (€ 416,70)
  • Oder Sie können einen Erlassgrund geltend machen und werden vom Studienbeitrag befreit. In diesem Fall bezahlen Sie bis zum Ende der Nachfrist (Wintersemester: 30. November bzw. Sommersemester: 30. April) lediglich den "ÖH-Beitrag" (€ 17,-).

Wie hoch ist der Studienbeitrag für Studierende aus Ost-/Südosteuropa?

Ordentlichen Studierenden aus folgenden Ländern (= Ost-/Südosteuropaschwerpunkt der KUG):

  • Albanien
  • Armenien
  • Belarus
  • Bosnien-Herzegowina
  • Georgien
  • Kosovo
  • Kroatien
  • Mazedonien
  • Moldawien
  • Montenegro
  • Serbien
  • Türkei
  • Ukraine

 

wird der Studienbeitrag ebenfalls erlassen, sofern sie die Studienzeit nicht überschreiten (Mindeststudiendauer plus 1 Toleranzsemester) und mindestens 30 ECTS-Credits im Jahr erbringen, mit einem Notendurchschnitt, der nicht schlechter als 2,5 sein darf. Die Befreiung für die ersten 3 Semester erfolgt automatisch. Danach ist um die Befreiung unter den genannten Bedingungen anzusuchen. Bitte beachten Sie die dafür vorgesehenen Einreichfristen (15.11. bis 15.12. bzw. 15.04. bis 15.05)

Erlass des Studienbeitrages (Ost-/Südosteuropaschwerpunkt)
Infos zum Erlass des Studienbeitrages (Ost-/Südosteuropaschwerpunkt - deutsch)
Infos zum Erlass des Studienbeitrages (Ost-/Südosteuropaschwerpunkt- englisch)

Werden die Bedingungen nicht erfüllt, ist ein Betrag in Höhe von € 380,36, der sich aus Studienbeitrag (€ 363,36) und dem "ÖH-Beitrag" (€ 17,-) zusammensetzt, zu bezahlen.

Wie hoch ist der Beitrag für Studierende aus anderen Ländern?

Ordentliche Studierende anderer Länder (weder österreichische noch EU- oder EWR-Staatsbürgerschaft und auch nicht gleichgestellt bzw. langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatenangehörige) sowie Studierende ohne Staatsangehörigkeit müssen in der allgemeinen Zulassungsfrist einen Studienbeitrag in der Höhe von € 380,36 bezahlen. Wird der Studienbeitrag in der Nachfrist eingezahlt, erhöht sich auch für diese Studierenden der Studienbeitrag um 10% , d.h. es müssen dann € 416,70 entrichtet werden.

Gibt es Ausnahmen von diesen Regelungen?

Im Universitätsgesetz 2002 sind Gründe für den Erlass des Studienbeitrages festgelegt.

Nähere Informationen darüber entnehmen Sie bitte dem Antragsformular für den Erlass des Studienbeitrages.

Refundierung von Studienbeiträgen bei Mehrfachstudien:
   – Richtlinien
   – Ansuchen

Gibt es Ermäßigungen für berufstätige Studierende?

Berufstätige Studierende, die einen Verdienst von zumindest € 5.128,62 im Kalenderjahr 2010, € 5.008,36 im Kalenderjahr 2009 bzw. € 4.886,14 im Kalenderjahr 2008 nachweisen können, haben die Möglichkeit einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages zu stellen (Nachweis: Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes).
Voraussetzung dafür ist, dass Sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU-/EWR-BürgerInnen sind oder Ihnen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie InländerInnen (z.B. Konventionsflüchtlinge). Notwendig ist dies nur, wenn Sie die Mindeststudiendauer plus zwei Toleranzsemester (bei Diplomstudien pro Studienabschnitt) bereits überschritten haben.

Seit 2004 können Sie außerdem den Studienbeitrag unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder eine Umschulungsmaßnahme darstellt.

Profitieren können jene berufstätigen Studierenden, deren Einkommen über der Steuerfreigrenze von € 10.900 bzw. 10.000 (für Selbständige) liegt.

Bitte beachten Sie, dass Sie bis zum 01.03. bzw. 01.10 auf jeden Fall entweder den vorgeschriebenen Studienbeitrag einzahlen oder zumindest den Antrag auf Erlass des Studienbeitrags (bei Vorliegen eines Erlasstatbestandes) stellen müssen, damit Sie sich noch für Lehrveranstaltungen anmelden können!

Übersichtstabelle der Studienbeiträge an der Kunstuniversität im WS 2011/2012


2. Stipendien und Beihilfen


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