Allgemeine Geschäftsbedingungen der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (Gültig ab 24. Juli 2019)

Allgemeines
Für Lieferungen und Leistungen an die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (im weiteren
Auftraggeberin genannt) gelten untenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), soweit in der
Auftragserteilung keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Auftragnehmerin*des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil. Nebenabreden und Änderungen
dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall des schriftlich erklärten Einverständnisses der
Auftraggeberin. Abweichende schriftliche Regelungen in der Auftragserteilung haben Vorrang vor den AGB.

Verträge
Verträge müssen zu ihrer Rechtswirksamkeit in schriftlicher Form abgefasst werden. Dem
Schriftformerfordernis wird auch eine schriftliche Bestellung und eine schriftliche Annahme gerecht. Ebenso
bedürfen Abweichungen vom ursprünglichen Vertrag der Schriftform.

Für Begriffsbestimmungen und allfällige Auslegungsdifferenzen gilt nachstehend festgelegte Reihenfolge:
zwingendes Recht, Auftrag und besondere Vertragsbestimmungen, AGB der Auftraggeberin, Standards der
Auftraggeberin, einschlägige gesetzliche Bestimmungen, einschlägige Normen, einschlägige Richtlinien von
Berufsvereinigungen für den Stand der Technik. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Art, Umfang oder Mengen
vereinbarter Lieferungen und Leistungen zu ändern und/oder zusätzliche Lieferungen/Leistungen zu verlangen,
die im Vertrag nicht vorgesehen, aber zur vollständigen Vertragserfüllung, insbesondere der einwandfreien und
sicheren Funktion notwendig sind, wenn dies für die Auftragnehmerin*den Auftragnehmer erkennbar war.

Hält die Auftragnehmerin*der Auftragnehmer Änderungen für erforderlich, so muss sie*er das unverzüglich
schriftlich bekannt geben. Mit der Ausführung der betreffenden Lieferungen/Leistungen darf erst nach
vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin begonnen werden.

Angebote sowie dafür erforderliche Kalkulationen und dergleichen werden nicht gesondert vergütet, sofern
nichts anderes vereinbart wird.

Rechtliche Vorschriften
Bei der Durchführung des Vertrages sind die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere auch
arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften) einzuhalten.

Sämtliche Lieferungen/Leistungen müssen den einschlägigen in Österreich geltenden Vorschriften und Normen
sowie allfälligen behördlichen Anordnungen entsprechen. Ebenso haben Lieferungen dem Stand der
Wissenschaft und Technik sowie des Handwerks zu entsprechen, soweit im Vertrag nichts anderes angeführt
ist.

Die Auftragnehmerin*Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher für das Vertragsverhältnis
bzw. im Rahmen des Vertragsverhältnisses relevanter datenschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere
auch dazu, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO), insbesondere der Artikel 28 und 32, sowie damit zusammenhängender nationaler
Datenschutzgesetze für den Fall der Verarbeitung von personenbezogenen Daten einzusetzen.

Warnpflicht
Hat die Auftragnehmerin*der Auftragnehmer Bedenken gegen Bestellungen, Weisungen oder Beistellungen
(z.B. Materialien, Pläne, etc.) bzw. Weisungen der oder gegen Leistungen anderer Vertragspartner*innen der
Auftraggeberin, hat sie*er diese Bedenken der Auftraggeberin unverzüglich und rechtzeitig schriftlich
mitzuteilen und gleichzeitig Verbesserungsvorschläge zu erstatten. Mit der Ausführung dieser
Verbesserungsvorschläge darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin begonnen werden.
Nimmt die Auftragnehmerin*der Auftragnehmer diese Warnpflicht nicht wahr, haftet sie/er für die Folgen
seiner Unterlassung. Die Prüf- und Warnpflicht besteht während der gesamten Dauer der Vertragserfüllung bis
zur Übernahme durch die Auftraggeberin.

Subunternehmer*innen
Die Auftragnehmerin*Der Auftragnehmer hat die wesentlichen Teilleistungen, die sie*er an
Subunternehmer*innen weitergeben möchte, vor Vertragsabschluss bekannt zu geben. Die Weitergabe eines
Teilauftrages an einen oder mehrere Subunternehmer*innen ist generell nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Auftraggeberin zulässig. Die Auftragnehmerin*Der Auftragnehmer garantiert bei der
Übertragung von Teilen seines Auftrages an einen oder mehrere Subunternehmer*innen, dass von diesen
sämtliche Vertragspflichten aus dem mit der Auftraggeberin geschlossenen Vertrag eingehalten werden. Für
allfällige Verstöße hat die Auftragnehmerin*der Auftragnehmer die Auftraggeberin schad- und klaglos zu
halten. Für Schäden, die von einer Subunternehmerin*einem Subunternehmer der Auftragnehmerin*des
Auftragnehmers verursacht werden, haftet die Auftragnehmerin*der Auftragnehmer neben der
Subunternehmerin*dem Subunternehmer zur ungeteilten Hand. Allfällige Eigentumsvorbehalte von
Subunternehmer*innen werden nicht anerkannt.

Vertragsunterlagen
Sämtliche Unterlagen, die Eigentum der Auftraggeberin sind und die Bestellungen und Anfragen beigegeben
wurden, Zeichnungen, Muster, Modelle und ähnliches bleiben im Eigentum der Auftraggeberin. Diese
Unterlagen dürfen unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Unverzüglich nach Erledigung oder
Ablehnung eines Auftrages sind sämtliche Unterlagen unaufgefordert an die Auftraggeberin zurückzugeben.
Urheber- und Werknutzungsrechte der Auftraggeberin sind zu beachten. Alle von der Auftragnehmerin*vom
Auftragnehmer erarbeiteten Unterlagen (wie Pläne, Skizzen, Berechnungen und Beschreibungen) gehen mit
der Übergabe an den Auftraggeber in sein Eigentum über.

Vertragswidriges
Lieferungen und Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Vertrag oder abweichend vom Vertrag ausführt,
werden nur dann vergütet, wenn sie von der Auftraggeberin schriftlich genehmigt werden. Geschieht das nicht,
sind diese Lieferungen oder Leistungen auf Aufforderung der Auftraggeberin zu beseitigen. Andernfalls kann
dies auf Kosten der Auftragnehmerin*des Auftragnehmers geschehen. Die Auftragnehmerin*Der
Auftragnehmer wird die Auftraggeberin diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.

Lieferung und Leistung
Lieferungen/Leistungen haben grundsätzlich innerhalb der Geschäftszeiten der Auftraggeberin an die in der
Bestellung angeführte Versandanschrift zu erfolgen. Fehllieferungen werden auf Kosten und Risiko der
Auftragnehmerin*des Auftragnehmers zurückgesendet. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit bzw.
Leistungszeitraum bleibt bindend. Sollten bei der Universität Mehrkosten oder Schäden dadurch entstehen,
dass die Lieferantin/der Lieferant Versandbedingungen nicht beachtet hat, hat die Lieferantin*der Lieferant
hierfür einzustehen.

Die Leistungen sind frei Aufstellungsort inkl. Installation bis zur betriebsfertigen Übergabe zu erbringen. Der
Leistungsumfang umfasst das Abladen, Auspacken und den Transport an den vorgesehenen Ort, die Aufstellung
und die Versetzung in den betriebsbereiten Zustand. Alle nicht benötigten Materialien, Geräte, Abfälle usw.
sind auf Kosten der Auftragnehmerin*des Auftragnehmers unter Beachtung des Abfallwirtschaftsgesetzes
2002, BGBl. I Nr. 102/2002, idgF, und der hierzu ergangenen Verordnungen in der derzeit geltenden Form vom
Aufstellungsort zu entfernen. Im Fall des Streites über den Umfang oder die Art der Erbringung der Leistung ist
die Auftragnehmerin*der Auftragnehmer nicht berechtigt, die Leistung einzustellen. Der Lieferschein,
Stundenachweise etc. sind der Empfängerin*dem Empfänger auszuhändigen.

Schulung
Im Falle von Lieferungen und Leistungen, bei denen dies üblich ist, hat die Auftragnehmerin*der
Auftragnehmer vor der Übernahme Kernanwender*innen der Auftraggeberin vor Ort in die Bedienung des
Vertragsgegenstandes einzuführen, so dass sie alle Funktionen beherrschen und weitere Anwender*innen
schulen können. Kosten der Schulung vor Ort, inklusive Reisekosten, sind Vertragsbestandteil und werden nicht
ersetzt.

Die Auftragnehmerin*Der Auftragnehmer hat bei technischen Geräten, bei denen dies üblich ist, spätestens mit
der Übergabe eine vollständige Dokumentation zu überreichen. Diese muss so gestaltet sein, dass sie für einen
mit ähnlichen Leistungen vertrauten Fachmann verwertbar ist. Bei Änderungen des Vertragsgegenstandes nach
der Übergabe ist die Dokumentation nachzuführen. Die Dokumentation ist Vertragsbestandteil und wird nicht
gesondert vergütet. Die Fälligkeit des Vertragsentgeltes ist bis zur Übergabe der vollständigen Dokumentation
gehemmt.

Gefahr und Haftung
Bis zur förmlichen Übernahme der gesamten Leistung/Lieferung durch die Auftraggeberin trägt die
Auftragnehmerin*der Auftragnehmer in jedem Fall die Gefahr für ihre*seine Leistung/Lieferung. Darunter fallen
insbesondere Zerstörung (Untergang), Beschädigung, Diebstahl oder sonstiger Verlust. Dies gilt auch für
beigestellte Materialien oder sonstigen Gegenstände, die die Auftragnehmerin*der Auftragnehmer von der
Auftraggeberin oder von anderen Auftragnehmer*innen übernommen hat und die Gefahr des Transportes bei
beweglichen Sachen. Die Auftragnehmerin*Der Auftragnehmer haftet für alle wie immer gearteten Schäden
und sonstigen Nachteile, die der Auftraggeberin bei der Durchführung des Auftrages entstehen. Die
Auftraggeberin übernimmt keine Haftung für Schäden oder sonstigen Nachteile, die im Zuge der Durchführung
des Auftrages sonstigen Personen entstehen. Die Auftragnehmerin*Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die
Auftraggeberin aus solchen Ansprüchen schad- und klaglos zu halten. Für die Ausbesserung oder Umarbeitung
von der Auftraggeberin übergebener Gegenstände haftet die Auftragnehmerin*der Auftragnehmer in voller
Höhe des Gegenwertes.

Preise
Die von der Auftragnehmerin*vom Auftragnehmer bekannt gegebenen Preise sind Festpreise, wobei die
Umsatzsteuer gesondert auszuweisen ist, und verstehen sich frei Haus inklusive aller Nebenkosten und
Verpackung, wenn Nebenkosten (wie Bezugskosten oder Verpackung etc.) nicht im Angebot gesondert
ausgewiesen wurden. Liegen Lieferungen grenzüberschreitender Einfuhrgeschäfte entweder aus Drittländern
oder auch Ländern der EU zugrunde, trägt die Lieferantin*der Lieferant die alleinige Verantwortung für die
ordnungsgemäße Verzollung, Zollabwicklung und Umsatzsteuererklärung. Bei Lieferant*innen aus dem EURaum
sind immer die Umsatzsteueridentifikationsnummern (UID-Nr.) anzugeben. Die Verrechnung von
Mehrkosten aus der Erhöhung des Wechselkurses bei Leistungen aus dem Ausland ist unzulässig.

Verspätet bzw. nicht ordnungsgemäß erbrachte Leistungen/Vertragsstrafe
Bei Nichterfüllung, Teilerfüllung bzw. nicht rechtzeitiger oder nicht gehöriger Erfüllung einer vereinbarten
Leistung aus einem nicht in der Sphäre der Auftraggeberin liegenden Grund, ist die Auftraggeberin berechtigt,
wahlweise auf Erfüllung zu bestehen, unter angemessener, jedoch 48 Stunden nicht übersteigender
Nachfristsetzung die Ersatzvornahme auf Kosten der Auftragnehmerin*des Auftragnehmers durchführen,
Wandlung zu begehren oder vom Vertrag zurückzutreten. Von der Auftragnehmerin*Vom Auftragnehmer ist,
auch ohne dass ein Verschulden der Auftragnehmerin*des Auftragnehmers oder ein Schaden vorliegen muss,
pro Kalendertag eine Konventionalstrafe in Höhe von 1%, maximal jedoch 20% des Entgeltes für die nicht
erbrachte bzw. nicht rechtzeitig oder nicht gehörig erbrachte (Teil-)Leistung an die Auftraggeberin zu
entrichten. Sofern der Verzug bzw. Mangel einer Teilleistung die Funktionsfähigkeit bzw. Anwendbarkeit von
für sich betrachtet rechtzeitig gelieferten/mängelfreien weiteren Leistungen beeinträchtigt, wird die
Konventionalstrafe auch für diese Leistungen verrechnet.

Die Konventionalstrafe ist nicht zu entrichten, wenn die Auftragnehmerin*der Auftragnehmer innerhalb der
vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen, jedoch 48 Stunden nicht übersteigenden, Nachfrist die
Leistung ordnungsgemäß erbringt. Eine Befreiung der Auftragnehmerin*des Auftragnehmers von der Erfüllung
der vereinbarten Leistung tritt durch Entrichtung der Konventionalstrafe nicht ein. Der Auftraggeberin steht es
frei, über die Konventionalstrafe hinausgehende Schadensatzansprüche von der Auftragnehmerin*vom
Auftragnehmer zu begehren. Die Vertragsstrafe versteht sich als Mindestbetrag. Ein darüber hinausgehender
Schaden ist von der Auftragnehmerin*vom Auftragnehmer zu ersetzen. Das richterliche Mäßigungsrecht wird
ausgeschlossen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist dem Auftraggeber der entstandene Schaden zur
Gänze zu ersetzen (volle Genugtuung).

Ist die Ausführung einer Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder binnen einer bestimmten Frist
ausdrücklich von der Auftraggeberin bedungen, so ist dieser nicht verpflichtet, die Leistung der
Auftragnehmerin*des Auftragnehmers nach dem vereinbarten Zeitpunkt anzunehmen. Es entfällt die
Notwendigkeit einer Nachfristsetzung, auch hinsichtlich der Forderung der Konventionalstrafe. Besteht die
Auftraggeberin im Verzugsfall auf Erfüllung, ändert das nicht ihr Recht auf Geltendmachung der Vertragsstrafe.

Gerechtfertigter Erfüllungsverzug liegt bei Streik oder höherer Gewalt vor. In diesem Fall hat der
Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtliche Dauer dieser Verzögerung zu
verständigen.

Die festgelegten Termine sind von der Auftragnehmerin*vom Auftragnehmer unbedingt einzuhalten. Die
Auftragnehmer*Der Auftragnehmer haftet für ihre/seine Verzögerungen und die ihrer/seiner
Subunternehmer*innen bzw. Lieferant*innen. Insbesondere haftet er für die der Auftraggeberin entstehenden
Nachteile und Mehrkosten, die durch eine anderweitige Auftragsvergabe (Ersatzbeauftragung) oder durch die
Verspätung entstehen.

Jede durch die Auftraggeberin angeordnete oder mit Zustimmung vorgenommene Arbeitsunterbrechung
bewirkt eine Fristverlängerung um die Dauer der Arbeitsunterbrechung. Die Auftragnehmerin*Der
Auftragnehmer kann daraus weder Ersatzansprüche ableiten, noch eine Preiserhöhung begehren.

Rücktritt/Kündigung
Die Auftragnehmerin hat – abgesehen vom Rücktritt gemäß § 918 ff ABGB – in folgenden Fällen das Recht, den
sofortigen Rücktritt vom Vertrag/die sofortige Kündigung des Vertrages schriftlich zu erklären:

 Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Auftragnehmerin*des Auftragnehmers
bzw. Abweisung der Eröffnung mangels hinreichenden Vermögens;

 Vorliegen von Umständen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich
machen, sofern die Auftragnehmerin*der Auftragnehmer diese zu vertreten hat;

 wenn die Auftragnehmerin*der Auftragnehmer Handlungen gesetzt hat, um der Auftraggeberin in
betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er gegen die guten Sitten oder gegen
die Grundsätze des Wettbewerbes verstoßende und für die Auftraggeberin nachteilige Abreden mit
anderen Unternehmern getroffen hat;

 wenn von der Auftragnehmerin*vom Auftragnehmer Organen oder Mitarbeiter*innen der
Auftraggeberin, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, Vorteile
versprochen oder zugewendet bzw. Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt werden;

 wenn eine nicht gehörige Erfüllung der vereinbarten Leistung trotz nachweislicher schriftlicher
Abmahnung vorliegt oder wiederholt wird;

Gewährleistung, Mängelbehebung
Die Auftragnehmerin*Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand die ausdrücklich
bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzt, den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entspricht und der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden
kann.

Mit Angebotsabgabe bzw. Auftragsannahme garantiert die Auftragnehmerin*der Auftragnehmer, dass die
angebotenen Lieferungen/Leistungen den geltenden Gesetzen und Vorschriften, den Regeln der Technik sowie
den Einsatz und Betrieb technischer Geräte betreffenden Vorschriften entsprechen.

Bei Lieferungen/Leistungen nach Mustern gelten die Eigenschaften des Musters als zugesichert.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für unbewegliche Sachen drei Jahre, für bewegliche Sachen zwei Jahre.
Innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel sind von der Auftragnehmerin*vom Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen bzw.
angemessener Nachfrist zu beheben (Verbesserung oder Austausch). Das Recht auf Ersatz des durch die
Verspätung der Mängelbehebung bewirkten Schadens bleibt davon unberührt.

Wird die Verbesserung oder der Austausch der mangelhaften Teile verweigert oder kommt der Auftragnehmer
dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, kann die Auftraggeberin die gerügten Mängel auf Kosten und
Gefahr der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers beheben lassen, Preisminderung oder Wandlung begehren.

Ist Verbesserung oder Austausch nicht möglich oder unzumutbar, bleibt das Recht der Auftraggeberin auf
Preisminderung unberührt. Bei Ersatzlieferungen oder Behebung von Mängeln beginnt die ursprüngliche
Gewährleistungsfrist für den gesamten Vertragsgegenstand neu zu laufen. Alle im Zusammenhang mit der
Mängelbehebung entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers.

Bei Mängeln, welche bei unbeweglichen Sachen innerhalb von drei Jahren, bei beweglichen Sachen innerhalb
von einem Jahr ab der Übernahme auftreten, wird vermutet, dass sie zum Zeitpunkt der Übergabe bereits
vorgelegen sind.

Schadenersatz
Hat die Auftragnehmerin*der Auftragnehmer einen Mangel verschuldet, so hat er in Höhe des wirklichen
Schadens Schadenersatz zu leisten. Schadenersatz kann nicht nur bei Mangelhaftigkeit der Leistung selbst,
sondern auch bei Mangelfolgeschäden geltend gemacht werden.

Übernahme
Bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln kann die Übernahme verweigert werden. In diesem Fall hat der die
Auftragnehmerin*der Auftragnehmer die Auftraggeberin nach Behebung der Mängel erneut schriftlich zur
Übernahme aufzufordern. Die Frist für die termingerechte Lieferung bzw. Fertigstellung wird dadurch nicht
unterbrochen.

Rechnungen
Rechnungen sind spätestens 1 Monat nach vollständiger Vertragserfüllung getrennt nach Bestellungen zu
übermitteln.

Referenznummer bei Bestellungen
Auf den Rechnungen der Auftragnehmerin*des Auftragnehmers ist die SAP-Bestellnummer der Auftraggeberin
anzuführen. Die Bestellnummer (45000xxxxx) findet sich am Bestellformular der Auftraggeberin bzw. wird von
dieser bekannt gegeben. Bei Auftragsarten ohne Bestellnummer ist entweder die Kostenstelle der
Auftraggeberin (Bsp. 719000), deren Innenauftragsnummer (Bsp. FB719001) oder PSP-Nummer (Bsp. P-125-18-
01-01) anzugeben. Diese Nummer erhält die Auftragnehmerin*der Auftragnehmer von der Bestellerin*vom
Besteller. Die Anführung einer Bestellnummer ist wesentliche Voraussetzung für die ordnungsgemäße
Rechnungslegung.

Name der Bestellerin*des Bestellers
Auf den Rechnungen ist weiters der Name der Bestellerin*des Bestellers bzw. der beauftragenden Abteilung
anzuführen. Alternativ kann auch die die E-Mailadresse der bestellenden Person angeführt werden.

Rechnungsadresse
Universität für Musik und darstellende Kunst Graz
Finanzbuchhaltung
Leonhardstraße 15
8010 Graz

Es ist zu beachten, dass die Lieferadresse von der Rechnungsadresse abweichen kann.

Elektronische Übermittlung
Die E-Mail-Adresse für eine elektronische Rechnungsübermittlung lautet: invoice@kug.ac.at

Rechnungsmerkmale
Rechnungen haben jedenfalls die Rechnungsmerkmale gemäß § 11 UStG zu enthalten.

Prüffähige Unterlagen
Die zur Prüfung notwendigen Unterlagen (z.B. Lieferscheine, Stundennachweise, Aufmaßblätter,
Leistungsverzeichnisse) sind der Auftraggeberin zu übermitteln.

Fehlerhafte Rechnungslegung
Fehlerhafte bzw. unvollständige Rechnungen werden ausnahmslos an die Auftragnehmerin*den
Auftragnehmer zur Korrektur rückübermittelt. Der Fristenlauf für die Fälligkeit der Forderung beginnt mit der
Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung. Die Vorlage einer fehlerhaften bzw. unvollständigen Rechnung ist
daher nicht in der Lage, Prüffristen oder Zahlungsfristen auszulösen.

Zahlung
Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit dem Eingang der ordnungsgemäß gelegten Rechnung inklusive aller
für die Rechnungs- und Leistungsprüfung notwendigen Unterlagen bei der Auftraggeberin, frühestens jedoch
mit vollständiger Vertragserfüllung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab ordnungsgemäßem
Rechnungseingang. Die Aufrechnung von Gegenforderungen durch die Auftragnehmerin*den Auftragnehmer
ist ausgeschlossen.

Sonstiges
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Daten und Informationen im Zusammenhang mit einem Vertrag
geheim zu halten, insbesondere alle Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre
gehören. Die Vertraulichkeit ist schon vor Beginn des Vertragsverhältnisses zu wahren und bleibt nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.

Die Auftragnehmerin*Der Auftragnehmer haftet der Auftraggeberin dafür, dass sämtliche Lieferungen und
Leistungen frei von gewerblichen Schutzrechten/Rechten Dritter sind. Die Auftragnehmerin*Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, die Auftraggeberin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Gerichtsstand ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Graz. Es ist österreichisches Recht bzw. für
Österreich gültiges europäisches Recht anzuwenden.

Sämtliche Rechte und Pflichten des Vertrages gehen auf allfällige Rechtsnachfolger, auch
Einzelrechtsnachfolger über.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der AGB der Auftraggeberin unwirksam sein, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine
gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der ursprünglichen Bestimmung am Nächsten kommt. Im Zweifel
gilt die unwirksame Bestimmung durch eine solche gültige Bestimmung als ersetzt.

Besondere Bestimmungen für Lieferaufträge
Die Auftragnehmerin*Der Auftragnehmer hat den Liefertermin rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Jeder Lieferung muss ein Lieferschein oder ein vergleichbares Dokument (Rechnung, Packzettel etc.) mit der
Bestellnummer der Auftraggeberin sowie Namen der anfordernden Stelle (z.B. Institut) beigegeben sein. Das
Paket ist entsprechend zu kennzeichnen, damit eine sofortige Zuordnung zur liefernden Firma und zur
vereinbarten Abgabeadresse bei der Auftraggeberin möglich ist.

Die Auftragnehmerin*Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zwischen Auftragserteilung und Lieferung
eingetretene Modelländerungen zeitgerecht vor der Leistungserbringung schriftlich anzuzeigen. Bei
Nichterfüllung der Anzeigepflicht behält sich die Auftraggeberin den Rücktritt vom Vertrag bzw. eine als Folge
der Modelländerung erforderliche Vertragsänderung vor.

Über die Eignung des Aufstellungsortes (Türen, Gangbreiten, Lifte u.ä.) hat sich die Auftragnehmerin*der
Auftragnehmer vorab zu informieren und allfällige Probleme der Auftraggeberin rechtzeitig schriftlich
mitzuteilen (Prüf- und Warnpflicht).

Bei Vertragsabschluss bekannt gegebene Preise dürfen bis zum Auftragende nicht überschritten werden.
Preissenkungen zwischen Angebotsdatum und Datum der Lieferung sind aliquot an die Auftraggeberin
weiterzugeben.

Die Auftragnehmerin*Der Auftragnehmer garantiert, dass er innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab
Lieferung sämtliche Ersatzteile nachliefern kann. Vorgenannte Frist gilt auch für nicht mehr produzierte Teile.

Der Transport des Vertragsgegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Auftragnehmerin*des
Auftragnehmers. Die Versandanschrift der Auftraggeberin sowie die Angabe der Empfangsstelle, die für Bahn- und
Postsendungen, Zustellungen durch Lieferant*innenfahrzeuge und Speditionen gilt, ist genau zu beachten.
Diese Angaben müssen ebenso Frachtbriefen, Paketabschnitten, Lieferscheinen, beigefügten Packzetteln und
dergleichen zu entnehmen sein.